Familienrecht

Familienrecht - Trennung, Scheidung, Unterhalt, Umgang, Kinder

Erfahren Sie hier, wie Sie sich im Familienrecht (z.B. bei einer Scheidung oder im Sorgerecht) verhalten sollten, leiten Sie direkt die ersten Schritte ein und nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Familienrecht wird in unserer Kanzlei in Hanau hauptsächlich von Frau Rechtsanwältin Isabell Müller bearbeitet.

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    Allgemeines

    Familienrecht weist einige Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht auf. Neben emotionalen Situationen haben die Entscheidungen auch große Auswirkungen auf Kinder und Finanzen. Besondere Vorsicht ist daher geboten. Unter Umständen könnte auch schnelles Handeln notwendig sein – gerade in Notsituationen.

    Ablauf eines familienrechtlichen Verfahrens

    Anders als im allgemeinen Zivilrecht, können Verfahren auch durch das Jugendamt und das Gericht selbst eingeleitet werden. In diesen Situationen laufen kurze Fristen und schnelles Handeln ist notwendig.

    In den Fällen, in denen Verfahren durch die Beteiligten eingeleitet werden, werden i.d.R. Anträge an das Gericht verfasst. Sollten Kinder vom Verfahren betroffen sein, werden immer auch das Jugendamt und ein „Anwalt für die Kinder“ – der sog. Verfahrensbeistand – beteiligt.

    Kindschaftssachen haben Vorrang und erste Termine finden meistens innerhalb von drei Wochen statt.

    Was gehört zum Familienrecht?

    Die Trennung ist ein juristischer Begriff und bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und die tägliche Versorgung eigentständig erfolgt. Hiermit beginnt das Trennungsjahr.

    Um eine Ehe scheiden zu lassen, muss das Trennungsjahr eingehalten werden.

    Sowohl bei Trennung als auch bei Scheidung müssen ggf. Umgangsregelungen bzgl. Kinder, Regelungen über Finanzen, Vermögen und Eigentum getroffen werden.

    Während der Ehezeit wird in die gesetzliche und/oder private Rentenkasse eingezahlt.

    Wird eine Ehe geschieden, müssen die eingezahlten Anwartschaften zwischen den Eheleuten ausgeglichen werden.

    Unter bestimmten Umständen muss der Versorgungsausgleich gesondert beantragt, oder kann sogar ausgeschlossen werden.

    Der Unterhalt stellt die finanzielle Versorgung des Abspruchinhabers sicher. Entweder beantragen Sie Unterhalt oder müssen ggf. Auskunft über Ihre finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen.

    Das Gesetz unterscheidet unter anderem zwischen Kindes-, Trennungs- und Ehegattenunterhalt.

    Kindesunterhalt stellt sicher, dass der betreuende Elternteil die finanziellen Mittel erhält, um das Kind im täglichen Leben versorgen zu können (z.B. Nahrung, Kleidung, Freizeit).

    Trennungsunterhalt hat den Grundgedanken, dass die finanzielle Situation, welche während der Ehe vorlag, weitergeführt werden kann. Der besserverdienende Ehegatte muss hierfür ggf. einen monatlichen Betrag an den finanziell schlechtergestellten Ehegatten zum Ausgleich zahlen. Der Trennungsunterhalt ist bis zur rechtskräftigen Scheidung zu zahlen.

    Ehegattenunterhalt ist ähnlich dem Trennungsunterhalt, jedoch ggf. erst ab der rechtskräftigen Scheidung zu leisten. Hier müssen spezielle Voraussetzungen vorliegen.

    Das Umgangsrecht regelt Rechte und Pflichten des anderen Elternteils oder anderen Familienmitgliedern, Zeit mit den Kindern des betreuenden Elternteils zu verbringen.

    Dies stellt ein eigenes Recht des betroffenen Kindes dar.

    Das Umgangsrecht ist sehr umfassend und die Lebenssituationen oftmals sehr emotional, sodass eine ausgewogene Beratung erforderlich ist.

    Das Sorgerecht definiert im Einzelfall, wer Entscheidungen (z.B.: Aufenthalt, Kindergarten/Schule, ärztliche Untersuchungen) für das Kind treffen darf.

    Kommt ein gemeinsames Kind während der Ehe zur Welt, haben von Gesetzes wegen beide Ehegatten das gemeinsame Sorgerecht. Anderenfalls übt die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht aus, sofern keine Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und elterliche Sorge beim Jugendamt erstellt wurde.

    Änderungen bzgl. des Sorgerechts können nur durch das Gericht erfolgen und müssen daher dort beantragt werden.

    Kommt es zur seelischen oder körperlichen Auseinandersetzung zwischen Beteiligten (es muss keine Beziehung oder Ehe vorliegen), kann ein Gewaltschutzbeschluss erwirkt werden. Dieser Beschluss beinhaltet – je nach Einzelfall – Regelungen und/oder Verbote wie z.B.

    • Näherungsverbot
    • Kontaktverbot, auch Telefon und soziale Medien
    • Verbote, bestimmte Orte aufzusuchen

    Diese Verfahren werden im Eilverfahren verhandelt.

    ACHTUNG: Daher sollten solche Anträge spätestens vier Tage nach einem Vorfall gestellt werden. Die „Vier-Tage-Frist“ ist jedoch nicht zwingend einzuhalten, sodass auch etwas ältere Vorfälle unter bestimmten Voraussetzungen „angezeigt“ werden können.

    Erste Schritte

    Die ersten Schritte können Sie sofort einleiten. Informieren Sie sich nach Beleiben über die häufigsten Themen und starten Sie Ihre kostenfreie Anfrage mit der Soforthilfe. Bevor Kosten anfallen, werden Sie von uns informiert.

    Häufige Rechtsfälle

    Neben der Scheidung müssen weitere Regelungen bezüglich der Kinder getroffen werden.

    Dies können Regelungen über das Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt sein.

    Diese Regelungen sind im Einzelfall zu treffen und bedürfen ausführlicher juristischer Beratung.

    Sie brauchen Ihre Trennung nicht davon abhängig zu machen, ob Sie von Ihrem Partner finanziell abhängig sind.

    Für solche Fälle gibt es die Möglichkeit, Trennungsunterhalt von Ihrem Partner oder gar staatliche Leistungen zu verlangen.

    Wir beraten Sie gerne ausführlich zu diesem Thema und geben Ihnen Handlungsvorschläge.

    Hier ist Eile geboten, bevor die Bindung zu dem Kind zerstört wird. Sie können ggf. im Eilverfahren Umgang beantragen.

    Auch das Kind hat ein Recht, mit Ihnen Umgang zu haben.

    In dieser Notsituation beraten wir Sie im Einzelfall schnell und ausführlich.

    Für Ihr Kind sind auch ohne den anderen Elternteil wichtige Entscheidungen wie Aufenthalt, ärztliche Behandlungen etc. zu treffen.

    Jenachdem welche Regelung getroffen werden soll, können Sie mit unserer Hilfe einen entsprechenden Antrag (auch im Eilverfahren) stellen und die Entscheidung so durchsetzen. Auch können Sie das gemeinsame oder gar alleinige Sorgerecht beantragen.

    Handeln Sie schnell – hier könnten kurze Fristen bei Gericht laufen.

    Wenn gegen Sie seelische oder körperliche Gewalt verübt wird – dies muss nicht durch den Parter oder Ehegatten sein – können Sie einen Gewaltschutzantrag stellen und damit verschiedene Verbote erwirken.

    Ist der Vorfall akut, wenden Sie sich bitte sofort telefonisch an die Polizei, damit diese eine 14-tätige-Wegweisungsverfügung ausspricht. Gleichzeitig wenden Sie sich bitte an uns, damit die erforderlichen (Eil-)Anträge gestellt werden können. Diese dienen zu Ihrem seelischen und körperlichen Schutz. Handelt der Gegner dem auf Antrag ausgesprochenen Verbot zuwider (=verstößt er gegen den Beschluss), stellt dies eine besondere Straftat dar.

    Das Kindeswohl steht im Vordergrund und stellt die Begründung des Jugendamtes dar, das Kind wegnehmen zu dürfen (sog. Inobhutnahme).

    Wenn dies noch nicht erfolgte, aber im Raume steht, wenden Sie sich bitte zur Beratung an uns. Eine generelle Empfehlung kann nicht ausgesprochen werden, da dies stark Einzelfallabhängig ist.

    In jedem Fall ist es jedoch wichtig, ohne vorherige anwaltliche Beratung keinerlei Dokumente beim Jugendamt zu unterschreiben.

    Sie haben immer das Recht, Dokumente mitzunehmen, anwaltlich prüfen zu lassen und ggf. später zu unterschreiben.

    Eine Inobhutnahme gegen den Willen der Eltern zieht ein Sorgerechtsverfahren im Eilverfahren nach sich. Sie erhalten Post durch das Gericht mit kurzen Fristen. Wenden Sie sich bitte sofort an uns.

    Wenn Sie sich aktiv gegen die Inobhutnahme wehren möchten, kontaktieren Sie uns bitte.

    Soforthilfe

    Ihre Angaben werden direkt durch einen Rechtsanwalt geprüft, welcher sich sodann bei Ihnen rückmeldet.

    Kostentragung

    Hier erfahren Sie die Grundsätze der Abrechnung und Kostentragung im Familienrecht. Für Details und Informationen bezüglich der konkreten Kosten und Kostentragung berät Sie unser Kanzleiteam.

    Die Kosten richten sich nach der gewünschten Regelung. Oftmals – und im Gegensatz zum allgemeinen Zivilrecht – werden im Familienrecht keine Gerichtskosten erhoben.

    Grundsätzlich werden die entstehenden Kosten gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst trägt und ggf. anfallende Gerichtskosten geteilt werden.

    Unter besonderen Voraussetzungen trägt nur ein Beteiligter die Gesamtkosten.

    Wie in anderen Rechtsgebieten, richten sich die Kosten nach dem Verfahrenswert, welcher sich nach dem Inhalt des Verfahrens richtet.

    Es kann daher keine pauschale Antwort auf die Frage erfolgen. Jedoch ist unsere Erstberatung kostenlos und bietet Hinweise auf die im Einzelfall zu erwartenden Kosten.

    Mittlerweile gibt es Versicherungsgesellschaften und Verträge, welche Familienrecht abdecken und die Kosten für Beratung und/oder Verfahren im Familienrecht übernehmen.

    Eine Deckungsanfrage stellen wir gerne für Sie.

    Die Rechtsverfolgung soll nicht aus finanziellen Gründen scheitern. Daher gewährt der Staat Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit, sowie Verfahrenskostenhilfe für die gerichtliche Tätigkeit.

    Daher beantragen wir gerne für Sie Verfahrenskostenhilfe, mit dem Ziel, dass die Verfahrenskosten (eigene Anwaltskosten und Gerichtskosten) durch den Staat übernommen werden.

    Die Verfahrenskostenhilfe wird i.d.R. gewährt, wenn die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat, die Anträge nicht mutwillig sind und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Details müssen in einem Beratungsgespräch besprochen werden.

    Verhaltenstipps

    Einige Tipps, wie Sie sich in familienrechtlichen Situationen verhalten sollten.

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    Magazinbeiträge

    Hier finden Sie weitere Beiträge zum Thema Familienrecht aus unserem Magazin/Blog. Alle Beiträge finden Sie hier.

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